Mediation – Das Verfahren

Mediation: Das Mediationsverfahren

Mediation ist ein strukturiertes und vertrauliches Verfahren welches Ihnen die Möglichkeit bietet, einen Konflikt eigenverantwortlich und konstruktiv beizulegen. Mit Unterstützung eines neutralen Mediators als unabhängigen und neutralen Vermittler gelangen die Konfliktparteien zu einer gemeinsamen Vereinbarung, die den Interessen aller entspricht und nachhaltige Lösungen ermöglicht.

Die Grundprinzipien des Mediationsverfahrens sind:

  • Eigenverantwortlichkeit der Medianten
  • Freiwilligkeit zur Teilnahme
  • Neutralität und Allparteilichkeit des Mediators
  • Vertraulichkeit
  • Ehrlichkeit und Wahrhaftigkeit
  • Offenheit und Fairness

Das Verfahren ist außerdem durch seine Strukturiertheit gekennzeichnet und läuft in definierten Phasen ab. Das bekannte Modell der Gewaltfreien Kommunikation nach Marshall Rosenberg fließt ebenso in die Verfahren ein wie die Verhandlungsmethode des Harvard Konzeptes nach Roger Fisher, William Ury und Bruce Patton.

Teilnehmer am Mediationsverfahren sind nur die Medianten sowie der/die MediatorIn. Bei Bedarf wird Expertenrat von außerhalb eingeholt. Dieser Personenkreis nimmt jedoch nicht am Verfahren selbst teil. Als Medianten bezeichnet man die am Mediationsverfahren beteiligten Konfliktparteien. Zur Unterstützung bei besonders umfangreichen Verfahren oder auch bei Erfordernis besonderer Fachkompetenz (auch Rechtskompetenz) kann es sich anbieten, einen Co-Mediator einzuschalten.

Grundvoraussetzung für die Durchführung eines Mediationsverfahrens ist die Bereitschaft aller am Konflikt beteiligten Parteien zur Teilnahme. Bei bestehender Skepsis oder gar Weigerungshaltung einer oder mehrerer Konfliktparteien gilt es zunächst, die Bereitschaft zumindest zu einem Erstgespräch zu erlangen. In einem solchen Gespräch können vertiefende Informationen zum Verfahren selbst vermittelt werden und gemeinsam Rahmenbedingungen zu dessen Durchführung vereinbart werden. Haben es die Parteien geschafft, sich auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens zu verständigen, bestehen große Chancen auf einen guten Erfolg. Durch die wechselseitig stattfindende intensive Betrachtung der Konfliktthemen und Überprüfung der eigenen Positionen und derer der Gegenseite werden Lösungsoptionen und damit ein Konsens möglich.

Die Rolle des Mediators ist durch Neutralität und Verantwortung für die Art der Kommunikation und den Verfahrensablauf gekennzeichnet. Der Mediator trifft im Mediationsverfahren keine Entscheidungen zum Konfliktinhalt selbst und ist nicht für das Ergebnis verantwortlich. Er begleitet die Parteien, sorgt für einen strukturierten Ablauf und unterstützt die Kontrahenten gleichermaßen bei der Aufarbeitung des Konfliktes, bei der Entwicklung von Lösungen und bei der Festlegung einer einvernehmlichen, verbindlichen und nachhaltigen Abschlussvereinbarung.

Mediatoren weisen eine Ausbildung auf der Grundlage einschlägiger Qualitätsstandards sowie kontinuierliche Fortbildungen vor. Sie sind sachlich kompetent und erfahren in der Mediationstätigkeit. Mediatoren sind unabhängig und unparteiisch gegenüber den Konfliktparteien. Ihre Arbeit unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.

Die Anforderungen an den Mediator sind im Wesentlichen:

  • Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität
  • Allparteilichkeit
  • Objektivität
  • Verschwiegenheit
  • Sachkunde und Kompetenz in der Mediation und Kommunikation
  • Immerwährende Selbstreflexion

Der Mediator hat keine Entscheidungsbefugnis und wird hinsichtlich der streitgegenständlichen Inhalte auch nicht beratend tätig. Er ist für den Ablauf des Mediationsverfahrens verantwortlich, bringt es durch gezielte Fragestellungen voran und unterstützt die Medianten gleichermaßen in allen Verfahrensschritten. Die Verantwortung für alle Inhalte und Vereinbarungen verbleibt im Gegensatz zu juristischen Verfahren jedoch bei den Medianten.

Im EUROPÄISCHEN VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN werden Grundsätze aufgestellt, zu deren Einhaltung sich einzelne Mediatoren oder auch Organisationen, welche Mediationen durchführen, freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten können. Der Kodex kann von Mediatoren in den verschiedenen Arten der Mediation in Zivil- und Handelssachen benutzt werden.

Ursprünge der Mediation

Mediation ist nichts Neues. Die Geschichte der Mediation reicht im europäischen Raum bis in die Antike zurück. Auch in Asien und Afrika sind Streitbeilegungsmethoden oder Vermittlungsverfahren eine Jahrhunderte alte Tradition. Vermittlungsverfahren haben sich auf den Kontinenten unterschiedlich entwickelt. Bei der Mediation, wie wir sie heute in Mitteleuropa verstehen, gelten Nordamerika bzw. die USA als Vorreiter zunächst beim Arbeitsrecht, im Familienrecht, bei Umweltstreitigkeiten aber auch bei der Lösung internationaler politischer Konflikte (vielfach bekannt z. B. 1979 Camp David: Friedensschluss zwischen Ägypten und Israel, vermittelt durch Jimmy Carter).

Gesetzliche Verankerung der Mediation

Mediation ist eines von mehreren sogenannten ADR-Verfahren (ADR: Alternative Dispute Resolution). Diese sind außergerichtliche Konfliktbeilegungsverfahren bzw. „ (…) strukturierte Streitbeilegungsmethoden, bei welchen mit Hilfe einer Drittperson ein Ergebnis gefunden wird, wobei dieses aber nicht rechtlich bindend sein muss. (…)“ [http://de.wikipedia.org/wiki/Alternative_Dispute_Resolution, 15.09.2014]

ADR-Verfahren sollen neben z. B. Schiedsverfahren oder Schlichtungsverfahren einer Entlastung der Gerichte im Zivil- und Handelsrecht, einer Zeit- und Kosteneinsparung und einer für die Parteien akzeptablen Lösung (Konsens) dienen.

Mediation: Im Grünbuch der Europäischen Kommission

Mediation wird auch seitens der Europäischen Union als geeignetes, alternatives Verfahren der Streitbeilegung anerkannt. Die Europäische Kommission weist in ihrem Grünbuch von 2002 darauf hin,

„ (…) dass die Entwicklung dieser neuen Formen der Konfliktlösung (…) nicht als Mittel zur Behebung der Probleme im Zusammenhang mit der Überlastung der Justiz zu betrachten ist, sondern als Form der sozialen Befriedung, die stärker auf Konsens basiert und in vielen Fällen geeigneter ist als die Anrufung eines Gerichts oder Schiedsgerichts. Alternative Verfahren der Streitbeilegung wie die Mediation ermöglichen es den Streitparteien, den Dialog wieder aufzunehmen, um eine Lösung ihres Konflikts zu finden, statt in einer Logik der Konfrontation zu verharren, an deren Ende im Normalfall ein Sieger und ein Verlierer stehen. (…)“

Mit der RICHTLINIE 2008/52/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen will die Europäische Union die Inanspruchnahme der Mediation in den Mitgliedstaaten fördern.

Mediation in Deutschland: Die Europäische Richtlinie umgesetzt

In Deutschland ist am 21. Juli 2012 das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ in Kraft getreten. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABI. L 136 vom 24.5.2008, S. 3).

Weiterführende Informationen zur Mediation in Deutschland und Europa finden Sie beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder bei der Europäischen Union.

Umweltmediation im Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) in Baden-Württemberg

Mit dem seit 1. Januar 2015 geltenden Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) wurde in Baden-Württemberg die Umweltmediation erstmals gesetzlich verankert. In der Begründung zum Gesetzentwurf vom 15. Juli 2014 wird zur Umweltmediation folgendes notiert:

„(…) Zudem wird die Umweltmediation in ihren Grundlagen gesetzlich verankert. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Konfliktlösung insbesondere bei Großvorhaben und kann deren Akzeptanz erhöhen. Es werden der Begriff der Umweltmediation und deren Besonderheiten gegenüber der in § 1 des Mediationsgesetzes des Bundes definierten allgemeinen Mediation geregelt. Insoweit ist insbesondere die grundsätzliche Öffentlichkeit der Mediation hervorzuheben, von der allerdings bei Widerspruch einer Partei oder aufgrund einer Entscheidung des Mediators abgewichen werden kann. Außerdem erfolgen Bestimmungen zur Befugnis der Behörde, eine Mediation vorzuschlagen, zum Ablauf des Verfahrens, zur Stellung von Parteien, Mediator sowie weiteren Beteiligten und zur Einbeziehung der Ergebnisse des Mediationsverfahrens. (…)“

Den gesamten Text sowie weitere Informationen finden sie in der Pressemitteilung zum neuen Umweltverwaltungsgesetz.